Photovoltaik Förderung Österreich 2025 — 0% Umsatzsteuer für Photovoltaik
2024/2025 fällt die Mehrwertsteuer beim Kauf einer PV-Anlage weg und ersetzt damit die Bundesförderung nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) aus 2023. In diesem Blogbeitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuellen und vergangenen Fördermaßnahmen für Photovoltaik in Österreich.
- Mit dem Beschluss im Nationalrat am 7. März 2025 wurde die frühzeitige Beendigung des Nullsteuersatzes auf Solaranlagen (<35 kWp) verabschiedet. Damit fällt ab dem 1. April 2025 wieder der Regelsteuersatz von 20% beim Kauf einer Photovoltaikanlage an. Wenn Sie einen Kaufvertrag nach dem 6. März 2025 abgeschlossen haben, können Sie nur noch vom Nullsteuersatz Gebrauch machen, wenn eine Lieferung/Installation bis zum 31. März 2025 gewährleistet ist.
- Die Bundesländer haben meist eigenständige Förderprogramme für den Kauf von Solaranlagen. Um direkt zum Abschnitt für die Förderungen der einzelnen Bundesländer in 2025 zu kommen, klicken Sie hier.
Beendigung des Nullsteuersatzes 2025: Was Sie wissen müssen
Seit dem 7. März 2025 sind Änderungen bei der Umsatzsteuerregelung für Photovoltaikanlagen in Kraft getreten. Der aktuell geltende Nullsteuersatz (0 % USt.) wird in bestimmten Fällen durch den regulären Mehrwertsteuersatz von 20 % ersetzt. Ob Ihre PV-Anlage weiterhin steuerbefreit bleibt, hängt von zwei zentralen Faktoren ab: dem Datum des Kaufvertrags und dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Installation.
✅ Nullsteuersatz (0 % USt.) gilt, wenn:
- Der Kaufvertrag vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurde und die Lieferung/Installation bis spätestens 31. Dezember 2025 erfolgt
- Der Kaufvertrag nach dem 7. März 2025 abgeschlossen wurde, aber die Lieferung/Installation bis spätestens 31. März 2025 erfolgt.
❌ Regelsteuersatz (20 % USt.) gilt, wenn:
- Der Kaufvertrag nach dem 7. März 2025 abgeschlossen wurde und die Lieferung/Installation erst nach dem 31. März 2025 stattfindet
- Der Kaufvertrag zwar vor dem 7. März 2025 abgeschlossen wurde, die Lieferung/Installation aber nach dem 31. Dezember 2025 erfolgt

Mehr Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Finanzen und der Webseite des Parlaments Österreich
Förderung 1. Jänner 2024 bis 31. März 2025
Seit dem 1. Jänner 2024 galt in Österreich der Nullsteuersatz beim Erwerb einer Photovoltaikanlage und löste somit offiziell die Bundesförderung (EAG) ab. Dadurch fiel keine Umsatzsteuer (ugs. Mehrwertsteuer) beim Kauf einer privaten Photovoltaikanlage an. Die Maßnahme war vorerst für zwei Jahre angesetzt – von Anfang 2024 bis Ende 2025. Der lästige bürokratische Aufwand wie bei einem Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz in 2023 fiel dadurch weg. Es mussten keine Förderanträge gestellt werden. Die Regelung wurde jedoch vorzeitig zum 31.3.2025 abgeschafft und der Regelsteuersatz ab dem 1.4.2025 wieder eingeführt.
Im Folgenden finden Sie Antworten auf grundlegende Fragen zum Thema Nullsteuersatz beim Kauf einer Photovoltaikanlage.
Wofür gilt der Nullsteuersatz?
Der Nullsteuersatz gilt für Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen (samt Zubehör) mit einer Leistung bis 35 Kilowatt Peak (kWp) an den Betreiber/die Betreiberin. Das heißt, dass auch Ware, die aus anderen EU-Staaten oder Drittländern erworben wurde, unter diese Regelung fallen – egal ob der Einkauf online oder im stationären Einzelhandel getätigt wurden. Auch für Balkonkraftwerke wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.
Dabei ist die Nutzungsart (Inselanlage, Teileinspeisung oder Volleineinspeisung) oder die Art der Verbauart (dachintegriert oder gebäudeintegriert) nicht relevant. Die Anlage darf lediglich nicht mehr als 35 Kilowatt Peak (kWp) erzeugen.
Wird beim Kauf einer Photovoltaikanlage zusätzlich ein Stromspeicher gekauft, wird auch dieser mit 0 % Umsatzsteuer berechnet. Gleiches gilt für das weitere nötige Zubehör, wie z.B. Wechselrichter, Dachhalterungen, Energiemanagementsysteme, Solarkabel oder Einspeisesteckdosen.
Wird eine bestehende Photovoltaikanlage um zusätzliche Photovoltaikmodule erweitert, fällt keine Umsatzsteuer an, wenn die Gesamtleistung nicht 35 Kilowatt Peak (kWp) übersteigt.
Für wen gilt der Nullsteuersatz?
Der Nullsteuersatz gilt für private Personen, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Diese Personen oder Körperschaften müssen direkter Betreiber der gekauften Anlage sein.
Wie lange gilt der Nullsteuersatz?
Die Maßnahme gilt für zwei Jahre und ist für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 gültig.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Der Nullsteuersatz gilt für Photovoltaikanlagen mit einer gesamten Engpassleistung von 35 kWp. Außerdem darf die Anlage lediglich für folgende Gebäudetypen genutzt werden:
- Wohngebäude, wie z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser, Bungalows, Ferienhäuser, Landhäuser, Eigentumswohnungen, Mietwohnungen, Appartements
- Gebäude von Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Ortskrankenkassen, Industrie- und Handelskammern, Hochschulen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Kindergarten, Gemeindeamt)
- Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, genutzt werden.
Was fällt nicht unter den Nullsteuersatz?
- Wartungsverträge
- Garantieverträge
- Reparaturdienstleistungen
- Nachrüstungen eines Stromspeichers
- Planungsarbeiten, die gesondert zur Lieferung und Installation in Anspruch genommen wird
- Dachkonstruktionsarbeiten
- Photovoltaikmodule und Photovoltaikanlagen, die die Leistung von 35 kWp übersteigen
- Anmietung von Anlagen
- Lieferungen an Zwischenhändler
Weitere Details finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen.
Photovoltaik Förderung der Bundesländer
Je nach Bundesland gibt es weitere Fördermaßnahmen für erneuerbare Energien und insbesondere für Photovoltaikanlagen. Jedes Bundesland hat seine eigenen Richtlinien, Programme und Förderbedingungen, die auf die spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Region zugeschnitten sind.
Diese Unterschiede spiegeln sich in den Höhen der Förderungen, den Fördervoraussetzungen, den Laufzeiten der Förderprogramme und den Antragsverfahren wider. Einige Bundesländer bieten beispielsweise spezifische Förderungen für private Haushalte, landwirtschaftliche Betriebe oder gewerbliche Unternehmen an. Darüber hinaus unterscheiden sich auch die Zuständigkeiten und Ansprechpartner für die Antragsstellung von Bundesland zu Bundesland.
Durch einen Klick auf das jeweilige Bundesland und ‚Mehr Infos‘ werden Sie zur entsprechenden Bundeslandseite mit detaillierten Informationen zur Photovoltaik-Förderung weitergeleitet.
Förderung 2023
Was ist der EAG-Investitionszuschuss?
Der EAG-Investitionszuschuss war eine Förderung in 2023, die Privatpersonen und Unternehmen finanziell unterstützte, um Photovoltaikanlagen und Stromspeicher zu installieren und somit zur Nutzung erneuerbarer Energien beizutragen.
Wer ist förderberechtigt?
Die Beantragung war möglich, wenn es sich um eine neue PV-Anlage handelte oder um eine Erweiterung für die ersten 1.000 kWp. Außerdem waren Sie förderberechtigt, wenn Sie einen neuen Stromspeicher bis 50 kWh (mind. 0,5 kWh/kWp) mit einbauen ließen. Stromspeicher wurden nur in Verbindung mit der Montage einer Photovoltaikanlage gefördert. Stromspeichererweiterungen waren daher ausgeschlossen.
Es wurden Projekte gefördert, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit den Arbeiten begonnen wurde. Dabei gab es jedoch eine Ausnahme für Privatpersonen, wenn:
- die Anlage noch nicht in Betrieb genommen wurde
- alle für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Genehmigungen vorliegen
- die Montage der Anlage nicht vor dem 21. April 2022 begonnen hat
Wenn Sie bereits über eine Photovoltaikanlage verfügen und überlegen einen Stromspeicher nachzurüsten oder zu erweitern, dann können Sie eine Förderung über das “Stromspeicher-Anlagen 2023” Programm des Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung beantragen. Einen Überblick können Sie sich mit der folgenden Broschüre der Bundesregierung verschaffen: Leitfaden Stromspeicheranlage Jahresprogramm 2023
Wie hoch ist der Zuschuss?
Wie viel Förderung man erhielt, hing vom Leistungspotential der PV-Anlage ab. Gemessen an Kilowatt-Peak, kurz kWp — also der Höchstleistung einer Anlage — unterteilte die österreichische Regierung die Anlagen in vier Kategorien:
Kategorie | Anlage | Förderhöhe |
---|---|---|
A | 1 kWp bis 10 kWp | 285 €/kWp |
B | >10 kWp bis 20 kWp | 250 €/kWp (maximal) |
C | >20 kWp bis 100 kWp | >180 €/kWp (maximal) |
D | >100 kWp bis 1.000 kWp | 140 €/kWp (maximal) |
Stromspeicher | maximal 50 kWh Nettokapazität förderfähig | 200 €/kWp |
Bei den Fördergeldern handelte es sich um einmalige Zahlungen.
Um zu ermitteln, welcher Anlagentyp am besten zu Ihnen passt, lohnt es sich, verschiedene Anbieter zu kontaktieren und mehrere Angebote gleichzeitig einzuholen. Die Experten können Ihnen Fragen zum Verbrauch professionell beantworten und stehen Ihnen beratend zur Seite.
Wo beantrage ich die Fördermaßnahme?
OeMag ist die Abwicklungsstelle für Ökostrom AG in Österreich, die für die Abwicklung und Genehmigung der Anträge zuständig war. Sie war die zentrale Anlaufstelle für alle Förderanträge gemäß dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG).
Wie kann ich den Investitionszuschuss beantragen?
Die Beantragung der Förderung erfolgte nur innerhalb eines zeitlich begrenzten Fördercalls und ausschließlich über das elektronische Ticketsystem der OeMAG Webseite. Hier geht es direkt zum online Ticketsystem: OeMAG Investitionszuschuss-Beantragung
Wann muss man die PV-Anlagen Förderung beantragen?
Die Fördercalls fanden für Kategorie A und B viermal im Jahr statt. Die Fördercalls waren Ende März bis Anfang April, Mitte bis Ende Juni, Ende August bis Anfang September und die letzte Förderausschreibung fand im Oktober 2023 statt. Die genauen Zeiträume können Sie im Folgenden einsehen.
Kategorie | Anlage | Zeitraum |
---|---|---|
A | 1 kWp bis 10 kWp |
23.03.2023 – 06.04.2023 14.06.2023 – 28.06.2023 23.08.2023 – 06.09.2023 09.10.2023 – 23.10.2023 |
B | >10 kWp bis 20 kWp |
23.03.2023 – 06.04.2023 14.06.2023 – 28.06.2023 23.08.2023 – 06.09.2023 09.10.2023 – 23.10.2023 |
C | >20 kWp bis 100 kWp |
23.03.2023 – 06.04.2023 14.06.2023 – 28.06.2023 09.10.2023 – 23.10.2023 |
D | >100 kWp bis 1.000 kWp |
23.03.2023 – 06.04.2023 14.06.2023 – 28.06.2023 09.10.2023 – 23.10.2023 |
Weitere Fördermöglichkeiten
Marktprämie nach dem EAG
Betreiber von PV-Anlagen, die den erzeugten Strom zu einem festgelegten Tarif ins öffentliche Netz einspeisen, können eine “Marktprämie” beantragen. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der zusätzlich zum Marktpreis ausgezahlt wird. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen können die Fördermaßnahme beantragen.
Die Höhe der Marktprämie wird durch Ausschreibungen ermittelt, bei denen Teilnehmer Gebote für den erzielbaren Marktwert ihres Stroms abgeben. Der Referenzmarktwert, der auf Grundlage dieser Gebote festgelegt wird, bildet die Basis für die Berechnung Ihrer Marktprämie. Die Marktprämie kann über einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren an die Betreiber ausgezahlt werden.
Mustersanierung
Das Programm "Mustersanierung" richtet sich ausschließlich an Unternehmen. Es bietet finanzielle Unterstützung für energetische Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen und gewerblichen Gebäuden. Das Programm zielt darauf ab, die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit von Nicht-Wohngebäuden zu verbessern und den Einsatz erneuerbarer Energien zu fördern. Darunter fallen unter anderem auch Photovoltaikanlagen oder Photovoltaik-Fassaden bis zu 100 kWp inklusive Speicher. Eine Kombination der Fördermaßnahmen “EAG-Investitionszuschuss” und “Mustersanierung” ist nicht möglich!
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