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Photovoltaik Kärnten

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Bild von Svenja Hürter

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Letztes Update: 1. Oktober 2024
Im Überblick
  1. Photovoltaik in Kärnten aktuell
  2. Globalstrahlung & Sonnenstunden in Kärnten
  3. Genehmigungen und Verordnungen
  4. Landes-Förderung

Photovoltaik in Kärnten aktuell

Bis 2023 wurden in Kärnten erst 22,4 % der Photovoltaik-Kapazität installiert, die gemäß dem Integrierten Österreichischen Netzinfrastrukturplan (ÖNIP) bis 2030 erforderlich ist. Damit hat Kärnten bisher nur einen vergleichsweise kleinen Teil des angestrebten Ausbauziels erreicht. Um die Vorgaben für 2030 zu erfüllen, sind weiterhin umfangreiche Investitionen in den Ausbau von Photovoltaikanlagen notwendig.

Mit der Umsetzung der Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024 möchte Kärnten den Ausbau weiter vorantreiben und beschleunigen. Die Verordnung bringt mehrere Erleichterungen und Regelungen, um den Ausbau von Photovoltaikanlagen im Bundesland Kärnten effizienter und schneller zu gestalten. Die Verordnung zielt darauf ab, bürokratische Hürden abzubauen und Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern, um die Klimaziele 2030 zu erreichen.

Globalstrahlung in ausgewählten Städten in Kärnten in 2023

Kärnten bietet durch seine geografischen Lage gute Bedingungen für die Nutzung von Solarenergie.

Im Graph finden Sie die Monatssumme der Globalstrahlung (kWh/qm) ausgewählter Kärntnerischer Städte für das Jahr 2023.

Mit Klick auf "Weißensee-Gatschach" können sie andere Städte auswählen und suchen.

Lesen Sie auch: Globalstrahlung

Photovoltaik Förderung und die Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024

Genehmigungen und Richtlinien

Die Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, regelt die rechtlichen Voraussetzungen für die Installation von Photovoltaikanlagen im Bundesland Kärnten. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Nutzung von Solarenergie im Einklang mit der Raumordnung und dem Umweltschutz zu fördern. Insbesondere sind Photovoltaikanlagen auf Gebäuden und versiegelten Flächen bevorzugt zu installieren, um die Versiegelung neuer Flächen und den Eingriff in die Natur zu minimieren. Die Verordnung trägt zudem zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren bei, indem sie klare Richtlinien für die Standorte und den technischen Betrieb der Anlagen vorgibt.

Für größere Photovoltaikprojekte sieht die Verordnung spezielle Genehmigungsverfahren vor, insbesondere wenn Freiflächen oder Grenzertragsflächen für den Bau genutzt werden sollen. Anlagen, die eine bestimmte Größe überschreiten, unterliegen einer zusätzlichen Prüfung, um mögliche Auswirkungen auf die Landschaft und das Ökosystem zu minimieren. Ziel dieser Regelungen, die seit Anfang 2024 gelten, ist es, sowohl den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern als auch den sorgsamen Umgang mit den natürlichen Ressourcen sicherzustellen​

Regelungen für Privatpersonen laut Kärntner Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024

Für Privatpersonen, die Photovoltaikanlagen auf ihren Wohnhäusern installieren möchten, gibt es vereinfachte Genehmigungsverfahren. Kleinere Photovoltaikanlagen, die ausschließlich der Eigenstromversorgung dienen und auf bereits bestehenden Gebäuden installiert werden, benötigen in der Regel keine umfassende Baugenehmigung. Hier reicht oft lediglich eine Bauanzeige bei der zuständigen Gemeinde .

Allerdings müssen die Anlagen bestimmte technische Anforderungen erfüllen, um die Sicherheit und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten. Dazu gehört, dass die Installation durch ein befugtes Unternehmen erfolgen muss und dass die Anlage den baulichen Gegebenheiten des Wohnhauses angepasst wird. Außerdem dürfen solche Anlagen keine erheblichen optischen oder technischen Veränderungen der Umgebung verursachen, die zu Konflikten mit der Nachbarschaft führen könnten. Insgesamt zielt die Verordnung darauf ab, den Eigenheimbesitzern den Zugang zu Photovoltaikanlagen zu erleichtern und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese umwelt- und nachbarschaftsverträglich umgesetzt werden.

Landesförderung für Photovoltaikanlagen in Kärnten nutzen: Die Alternativenergieförderung inkl. Photovoltaik- und Speicher-Förderung 24

Die Alternativenergieförderung Kärnten 2024, welche seit dem 1.1.2024 in Kraft getreten ist, bietet umfangreiche Unterstützung für die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und Stromspeichern. Ziel dieser Fördermaßnahme ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu beschleunigen und die Energieautarkie in Kärnten zu stärken. Die Förderung richtet sich sowohl an Privatpersonen, Vereine, landwirtschaftliche Betriebe als auch Unternehmen und fördert den Einsatz von umweltfreundlichen Energieerzeugungssystemen zur Optimierung des Eigenverbrauchs.

Privatpersonen können von der Förderung für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher Gebrauch machen. Die Förderanträge müssen nach der Installation der Anlage gestellt werden, wobei die Bearbeitung mehrere Monate in Anspruch nehmen kann​. Zur Beantragung benötigt man u.a. die Rechnung und andere Zahlungsnachweise. Ein Antrag auf Förderung für PV-Anlagen und Stromspeicher, die nach dem 1.1.2023 errichtet wurden, kann bis zum 31.12.2024 gestellt werden.

Für Photovoltaikanlagen gewährt das Land Kärnten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 50 % der anerkennbaren Investitionskosten. Bei Photovoltaikanlagen beträgt die maximale Förderhöhe 480 Euro pro kWp, bis zu einer Obergrenze von 4.800 Euro pro Anlage. Stromspeicher werden mit 350 Euro pro kWh gefördert, wobei die maximale Kapazität, die gefördert wird, bei 10 kWh liegt.

Auf einen Blick
  • Was wird gefördert?

    Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen und Stromspeicher

  • Wer kann die Förderung beantragen?

    Privatpersonen, Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe und Vereine. Allerdings haben Privatpersonen nur die Möglichkeit, Förderungen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher zu beantragen.

  • Wie hoch ist die Förderung?

    für PV-Anlagen Wohnbau: max. Förderhöhe beträgt € 480,00/kWp (bzw. € 4.800,00 für max. 10 kWp bei Ein- und Zweifamilienhäusern; € 2.400,00 für max. 5 kWp je Wohneinheit bei Wohnobjekten ab 3 Wohneinheiten)

    Für Stromspeicher: ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Landes-, Bundes- oder EU-Förderungen, maximal 350 €/kWh Nennkapazität

  • Welche Anforderungen gibt es?

    PV-Anlage muss an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sein (Netzparallelbetriebsanlagen), Mindestgröße von 3 kWp

  • Fristen

    Anträge können bis zum 31.12.2024 gestellt werden.

  • Nützliche Links

    Offizielle Webseite Land Kärnten


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