Steuern und Photovoltaikanlagen in Österreich 2025/2026
Photovoltaikanlagen sind in Österreich steuerlich begünstigt. Dieser Leitfaden erklärt kompakt und verständlich, welche steuerlichen Regeln 2025/2026 gelten – von der Einkommensteuer über die Umsatzsteuer bis zur Elektrizitätsabgabe – und zeigt, wann private, gemeinschaftliche und betriebliche Anlagen steuerfrei sind und welche Pflichten beachtet werden müssen.
Überblick: Steuerliche Grundregeln 2025/2026
Die steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage hängt davon ab, wer sie betreibt und wie der erzeugte Strom genutzt wird. Grundsätzlich unterscheidet das Finanzamt zwischen privaten Betreibern, gemeinschaftlichen Anlagen und unternehmerischen oder landwirtschaftlichen Nutzungen.
Für Privatpersonen sind die Regelungen besonders einfach: Wird der größte Teil des Stroms selbst verbraucht und nur der Überschuss eingespeist, ist die Anlage in der Regel vollständig steuerfrei. Bei Gemeinschaftsanlagen und Unternehmen greifen dagegen zusätzliche Vorschriften, etwa zur Umsatzsteuer oder Abschreibung.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Für Privatpersonen
- Einkommensteuer: Steuerfrei bis 12.500 kWh Einspeisung pro Jahr, wenn die Anlage höchstens 35 kWp Engpassleistung und 25 kVA Anschlussleistung hat.
- Umsatzsteuer: Seit 1. April 2025 gilt wieder der Regelsteuersatz 20 %; die Befreiung (Nullsteuersatz) endete am 31. März 2025.
- Kleinunternehmerregelung: Keine Umsatzsteuerpflicht bis 55.000 € Jahresumsatz.
- Elektrizitätsabgabe: entfällt für selbst verbrauchten Solarstrom.
- Meldepflicht: Anlage binnen sechs Wochen nach Inbetriebnahme beim Finanzamt melden.
Für Unternehmen und Betriebe
- Einkommen- oder Körperschaftsteuer: Gewinne aus Stromverkauf sind steuerpflichtig.
- Umsatzsteuer: Regelsteuersatz 20 %; Vorsteuerabzug bei betrieblicher Nutzung möglich.
- Abschreibung (AfA): Anschaffungskosten über 20 Jahre abschreibbar; Förderungen (außer AWS) mindern die AfA-Basis.
- Finanzierung: Zinsen für Kredite sind Betriebsausgaben.
- Landwirtschaft: Abhängig von der Nutzung – Eigenverbrauch gilt als Teil des Betriebs, Volleinspeisung als Gewerbe.
1. Privatpersonen
1.1 Einkommensteuer
Für Privatpersonen gilt seit 2023 eine klare Steuerbefreiung. Wer eine Anlage mit höchstens 35 Kilowattpeak Engpassleistung und 25 Kilovoltampere Anschlussleistung betreibt, muss keine Einkommensteuer zahlen, solange jährlich nicht mehr als 12.500 Kilowattstunden Strom eingespeist werden. Damit sind nahezu alle privaten PV-Anlagen in Österreich von der Steuer befreit.
Wird mehr eingespeist, gilt die Befreiung anteilig. Das bedeutet, dass nur der übersteigende Teil des Gewinns steuerpflichtig ist. Diese Regelung betrifft ausschließlich natürliche Personen und soll sicherstellen, dass Privathaushalte mit PV-Anlagen nicht wie gewerbliche Betriebe behandelt werden.
Hinweis
- Wenn Sie eine größere PV-Anlage planen oder mehr Strom verkaufen möchten, lohnt sich eine steuerliche Beratung. So stellen Sie sicher, dass Ihre PV-Anlage weiterhin optimal eingestuft wird.
- Kleinere Zusatzeinkünfte bis 730 Euro im Jahr sind ebenfalls steuerfrei, solange Sie keine anderen selbstständigen Einkünfte erzielen.
1.2 Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer unterscheidet das Finanzamt zwischen der Anschaffung der Anlage und ihrem laufenden Betrieb. Beide Bereiche sind für private Betreiber steuerlich klar geregelt.
1.2.1 Umsatzsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage
Bis Ende März 2025 galt für den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Nullsteuersatz. Das bedeutet: Auf die Rechnung fiel keine Umsatzsteuer an. Diese Regelung wurde mit Beschluss des Nationalrats vom 7. März 2025 aufgehoben. Seit 1. April 2025 gilt wieder der Regelsteuersatz von 20 Prozent.
Eine Übergangsregelung gibt es für Verträge, die bis einschließlich 6. März 2025 abgeschlossen wurden. Wird eine solche Anlage bis 31. Dezember 2025 geliefert oder installiert, bleibt der Nullsteuersatz weiterhin anwendbar.
Damit endet die zeitlich befristete Umsatzsteuerbefreiung beim Erwerb von Photovoltaikanlagen, die in den Jahren 2023 bis 2025 galt, spätestens mit Ende 2025. Für alle späteren Käufe fällt wieder die übliche Umsatzsteuer an.
1.2.2 Umsatzsteuer während des Betriebs der Anlage
Sobald Strom ins öffentliche Netz eingespeist wird – etwa an die OeMAG oder einen anderen Energieversorger – gilt der Betreiber umsatzsteuerlich als Unternehmer. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass Umsatzsteuer bezahlt werden muss. Für die meisten privaten Betreiber greift die Kleinunternehmerregelung:
- Jahresumsatz unter 55.000 Euro
- keine Umsatzsteuer auf Rechnungen
- keine Umsatzsteuervoranmeldungen
- kein Vorsteuerabzug aus Anschaffung oder Betrieb
Damit sind die meisten privaten Haushalte auch während des Betriebs vollständig von der Umsatzsteuer befreit.
1.2.3 Stromverkauf an Energieversorger (z. B. OeMAG)
Beim Verkauf an Energieversorger kommt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. Das bedeutet: Der Energieversorger führt die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt ab. Der Betreiber stellt eine Netto-Rechnung, also ohne Umsatzsteuer. Für Privathaushalte bedeutet das: Sie müssen keine Umsatzsteuer bezahlen oder abführen.
Dieses Verfahren gilt sowohl für Kleinunternehmer als auch für Betreiber, die umsatzsteuerpflichtig sind.
1.2.4 Wann müssen Betreiber selbst Umsatzsteuer zahlen?
Kurz gesagt dann, wenn Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
Grundsätzlich müssen private Betreiber keine Umsatzsteuer zahlen. Wer aber beim Kauf der Anlage viel investiert hat, kann freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Das bedeutet: Sie werden für umsatzsteuerliche Zwecke wie ein Unternehmer behandelt und können sich die bezahlte Umsatzsteuer aus der Anschaffung (Vorsteuer) vom Finanzamt zurückholen.
Dafür gelten zwei Pflichten:
- Sie müssen künftig Umsatzsteuer auf Ihre Einnahmen aus dem Stromverkauf abführen.
- Außerdem müssen Sie Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom zahlen – also auf den Teil, den Sie nicht einspeisen, sondern im eigenen Haushalt nutzen.
Diese Entscheidung bindet Sie für mindestens fünf Jahre. Danach kann wieder zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden. Ein Verzicht auf die Befreiung lohnt sich meist nur bei großen Investitionen oder wenn die Anlage einen hohen Anteil des Stroms verkauft. Wer eine typische Hausanlage betreibt, ist mit der Kleinunternehmerregelung in der Regel besser beraten.
Zusammengefasst
| Situation | Umsatzsteuerpflicht | Wer zahlt an das Finanzamt |
|---|---|---|
| Kauf der Anlage bis 31. März 2025 | Nein (Nullsteuersatz) | Niemand |
| Kauf ab 1. April 2025 | Ja (20 %) | Käufer beim Erwerb |
| Private Anlage, Umsatz < 55.000 € | Nein (Kleinunternehmerregelung) | Niemand |
| Verkauf an Energieversorger (z. B. OeMAG) | Nein – Reverse Charge | Energieversorger |
| Verzicht auf Kleinunternehmerregelung | Ja, inkl. Eigenverbrauch | Betreiber |
| Betriebliche oder große Anlage | Ja | Betreiber |
Beim Kauf einer Photovoltaikanlage fällt also seit April 2025 wieder 20 Prozent Umsatzsteuer an. Beim Betrieb der Anlage müssen Privatpersonen in der Regel keine Umsatzsteuer zahlen, solange sie unter der Kleinunternehmergrenze bleiben. Nur wer freiwillig auf diese Regelung verzichtet oder eine größere Anlage betreibt, ist umsatzsteuerpflichtig. Beim Stromverkauf an Energieversorger führt der Abnehmer die Steuer direkt an das Finanzamt ab.
1.3 Abschreibung (AfA)
Die Abschreibung – oft als „AfA“ bezeichnet – bedeutet, dass die Anschaffungskosten einer Anlage über mehrere Jahre verteilt steuerlich abgesetzt werden können. Für Photovoltaikanlagen beträgt die Nutzungsdauer in der Regel 20 Jahre.
Für die meisten Privathaushalte spielt das keine Rolle, weil ihre Anlagen von der Einkommensteuer befreit sind. Zur Erinnerung, das gilt immer dann, wenn:
- die Anlage höchstens 35 kWp Engpassleistung und 25 kVA Anschlussleistung hat und
- jährlich nicht mehr als 12 500 kWh Strom ins Netz eingespeist werden.
In diesem Fall gilt die Anlage steuerlich als privat genutzt, und eine Abschreibung ist nicht vorgesehen, weil gar keine steuerpflichtigen Einkünfte entstehen.
Eine Abschreibung wird erst relevant, wenn die Anlage steuerpflichtig geführt wird – zum Beispiel:
- bei größeren Dachanlagen mit höherer Einspeisung,
- bei einer Volleinspeisung (also wenn kaum Strom selbst verbraucht wird), oder
- wenn die Anlage Teil eines Unternehmens oder landwirtschaftlichen Betriebs ist.
Dann dürfen die Anschaffungskosten jährlich anteilig abgeschrieben werden. Erhaltene Förderungen reduzieren den absetzbaren Betrag – mit einer Ausnahme: AWS-Förderungen dürfen voll berücksichtigt werden und mindern die Abschreibung nicht.
Für Einzelunternehmer gibt es zusätzlich den Gewinnfreibetrag von 15 Prozent – eine Art Steuerbonus, der Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter zusätzlich begünstigt.
1.4 Elektrizitätsabgabe
Selbst erzeugter und selbst verbrauchter Strom aus einer Photovoltaikanlage ist in Österreich grundsätzlich von der Elektrizitätsabgabe befreit (§ 2 Z 4 ElAbgG). Das gilt auch für Anlagen, die von einer Gemeinschaft betrieben werden, sofern jede beteiligte Person bzw. jedes Mitglied bilanziell nachweisen kann, dass der Strom innerhalb derselben Gemeinschaft genutzt wurde.
Voraussetzung ist, dass die erzeugte Strommenge nicht überwiegend in das öffentliche Netz einspeist wird – oder wenn doch, muss eine Rückentnahme innerhalb des Kalenderjahres erfolgen. In allen Fällen sind gewisse Melde- und Aufzeichnungspflichten zu beachten:
- Die Anlage muss beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden (z. B. binnen vier Wochen nach Inbetriebnahme oder Beginn der Befreiung).
- Es sind Aufzeichnungen über erzeugte, eingespeiste und selbst verbrauchte Strommengen zu führen.
Für typische Privathaushalte mit gängigen Hausanlagen bedeutet dies: Wenn Sie die erzeugte Energie überwiegend selbst verbrauchen, müssen Sie keine Abgabe zahlen. Bei Spezialszenarien (z. B. großer Einspeisung, Verpachtung der Anlage) kann aber eine Prüfung sinnvoll sein.
2. Gemeinschaftsanlagen und Energiegemeinschaften
Immer mehr Hausbesitzer schließen sich zusammen, um gemeinsam eine Photovoltaikanlage zu betreiben. Das kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft, eine Hausgemeinschaft oder eine Energiegemeinschaft nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) sein. Diese Modelle ermöglichen es, den erzeugten Strom gemeinsam zu nutzen, die Kosten zu teilen und die Energie effizient im eigenen Umfeld zu verteilen.
Gemeinschaftliche Anlagen sind steuerlich grundsätzlich begünstigt – wichtig ist jedoch, wer als Betreiber gilt und wie der erzeugte Strom genutzt oder weitergegeben wird.
2.1 Einkommensteuer
Für jede beteiligte Person kann der Einkommensteuerfreibetrag bis zu 12 500 Kilowattstunden pro Jahr gelten, sofern sie steuerlich als Betreiber der Anlage gilt. Das ist der Fall, wenn die Person im Netzzugangsvertrag, in der Abrechnung oder in einer internen Zuteilungsvereinbarung als Beteiligter geführt wird.
Damit gilt der Freibetrag nicht automatisch für alle Mitglieder einer Gemeinschaft, sondern nur für jene, die rechtlich als Betreiber gelten. Wird Strom an Dritte verkauft, etwa an einen Energieversorger, können steuerpflichtige Einkünfte entstehen. In diesem Fall hängt die steuerliche Behandlung von der Rechtsform der Gemeinschaft ab – also etwa, ob es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einen Verein oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt.
2.2 Umsatzsteuer
Auch bei gemeinschaftlich betriebenen Anlagen gilt grundsätzlich die Kleinunternehmerregelung. Liegt der Jahresumsatz der Gemeinschaft unter 55 000 Euro, fällt keine Umsatzsteuer an, und es sind keine Umsatzsteuervoranmeldungen nötig. Im Gegenzug kann keine Vorsteuer aus der Anschaffung oder dem Betrieb der Anlage geltend gemacht werden.
Wird Strom an Mitglieder im selben Gebäude oder innerhalb der Gemeinschaft weitergegeben, kann Umsatzsteuer anfallen, wenn die Umsatzgrenze überschritten wird. Der Steuersatz beträgt 20 Prozent. Wird Strom an einen Energieversorger verkauft, gilt – wie bei Einzelanlagen – das Reverse-Charge-Verfahren: Der Energieversorger führt die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt ab.
Für die steuerliche Einstufung ist entscheidend, ob die Gemeinschaft eigene Einnahmen erzielt oder der Strom nur intern verteilt wird. Reine Verbrauchsgemeinschaften ohne Einnahmen gelten in der Regel nicht als Unternehmer und sind damit auch nicht umsatzsteuerpflichtig.
2.3 Abschreibung und steuerliche Pflichten
Nur wenn gemeinschaftlich erzeugter Strom verkauft oder verpachtet wird und dadurch steuerpflichtige Einkünfte entstehen, können die Anschaffungskosten der Anlage steuerlich abgeschrieben werden. Die Abschreibung erfolgt – wie bei Einzelanlagen – über 20 Jahre. Erhaltene Förderungen mindern die Abschreibungsbasis, ausgenommen AWS-Förderungen, die vollständig berücksichtigt werden dürfen.
Die Verwaltung und steuerliche Abwicklung übernimmt in der Regel die vertretungsbefugte Person oder Organisation, die als Betreiber gegenüber dem Finanzamt auftritt. Dazu gehört auch die jährliche Erfassung der erzeugten, genutzten und eingespeisten Strommengen.
Kurz gesagt:>- Jede Person kann den Einkommensteuerfreibetrag nutzen, wenn sie rechtlich als Betreiber gilt.
- Gemeinschaften sind umsatzsteuerlich meist nicht verpflichtet, solange sie keine Einnahmen erzielen oder unter 55 000 Euro Umsatz bleiben.
- Nur bei steuerpflichtigen Erträgen (z. B. Stromverkauf, Verpachtung) wird eine Abschreibung relevant.
3. Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe
Für Unternehmen, Gewerbetreibende und landwirtschaftliche Betriebe gelten andere steuerliche Regeln als für Privatpersonen. Sie gelten immer als Unternehmer, weil die Stromerzeugung Teil der betrieblichen Tätigkeit ist. Damit sind Einnahmen, Vorsteuerabzug und Abschreibung grundsätzlich steuerlich relevant.
3.1 Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
Einnahmen aus dem Verkauf von Strom zählen bei Unternehmen zu den betrieblichen Einkünften. Sie unterliegen der Einkommensteuer (bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (bei Kapitalgesellschaften wie GmbHs). Der Körperschaftsteuersatz beträgt seit 2025 23 Prozent.
Der Gewinn wird – je nach Unternehmensgröße und Rechtsform – durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder durch eine Bilanz ermittelt. Der selbst verbrauchte Strom gilt nicht als Privatentnahme, sondern als betrieblich genutzte Energie und bleibt damit Teil des Betriebsergebnisses.
3.2 Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug
Als Unternehmer haben Sie das Recht, die beim Kauf und bei der Installation Ihrer Photovoltaikanlage anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Das gilt auch für begleitende Investitionen wie Wechselrichter oder Stromspeicher, sofern diese dem Betrieb dienen.
Nicht anwendbar ist der Vorsteuerabzug, wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen (Umsatz bis 55 000 Euro pro Jahr). Wird der erzeugte Strom an einen Energieversorger verkauft, greift das Reverse-Charge-Verfahren: Die Umsatzsteuer wird dabei vom Energieversorger direkt an das Finanzamt abgeführt.
Nutzen Sie den erzeugten Strom im eigenen Betrieb, muss dafür Umsatzsteuer abgeführt werden. Bemessungsgrundlage ist der Anteil des Eigenverbrauchs an der gesamten Jahresproduktion. Diese Regelung stellt sicher, dass Eigenverbrauch und Lieferung gleichbehandelt werden.
3.3 Abschreibung, Förderung und Finanzierung
Wenn Ihre Photovoltaikanlage betriebliche Einkünfte erzielt, können die Anschaffungs- und Nebenkosten steuerlich abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer beträgt in der Regel 20 Jahre, das heißt: Die Kosten werden über diesen Zeitraum gleichmäßig verteilt.
Förderungen mindern die Bemessungsgrundlage der Abschreibung – mit Ausnahme bestimmter Programme, etwa der AWS-Förderung, die voll anrechenbar bleibt. Zinsen für Kredite oder Darlehen, die zur Finanzierung der Anlage aufgenommen wurden, gelten als Betriebsausgaben.
Einzelunternehmer und Personengesellschaften können zusätzlich den Gewinnfreibetrag von 15 Prozent nutzen, der die Steuerlast auf Gewinne aus Investitionen weiter senkt.
3.4 Landwirtschaftliche Sonderregelungen
In der Landwirtschaft hängt die steuerliche Behandlung davon ab, wie der erzeugte Strom verwendet wird:
- Wird der Strom überwiegend im eigenen Betrieb verbraucht, zählt die Anlage zu den landwirtschaftlichen Einkünften.
- Wird mehr als die Hälfte eingespeist, gelten die Erträge als gewerbliche Einkünfte.
Landwirte können in solchen Fällen zur Regelbesteuerung optieren. Dadurch können sie die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen – diese sogenannte „Doppeloption“ ist besonders bei großen Investitionen sinnvoll.
Wird eine Dachfläche oder ein Grundstück an Dritte für den Betrieb einer Photovoltaikanlage überlassen, bleiben die Einnahmen landwirtschaftlich, solange die Fläche Teil des Betriebsvermögens ist. Andernfalls handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Entscheidend ist, ob die Fläche weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden kann.
Kurz gesagt- Unternehmen gelten steuerlich immer als Unternehmer – Einnahmen und Eigenverbrauch sind steuerpflichtig.
- Vorsteuerabzug ist möglich, wenn keine Kleinunternehmerregelung angewendet wird.
- Abschreibung erfolgt über 20 Jahre; AWS-Förderungen bleiben anrechenbar.
- In der Landwirtschaft entscheidet die Nutzung des Stroms über die steuerliche Einstufung.
Fazit
Die steuerlichen Regeln für private Photovoltaikanlagen sind inzwischen übersichtlich und gut nachvollziehbar. Für die meisten Hausanlagen gilt heute: keine Einkommensteuer, keine Umsatzsteuer und keine Elektrizitätsabgabe. Anlagen bis 35 Kilowattpeak und 25 Kilovoltampere sind bei einer Einspeisung von bis zu 12 500 Kilowattstunden pro Jahr vollständig von der Einkommensteuer befreit. Auch die Umsatzsteuer fällt für Kleinunternehmer nicht an, und der selbst verbrauchte Solarstrom ist dauerhaft von der Elektrizitätsabgabe ausgenommen.
Gemeinschaftsanlagen und Energiegemeinschaften profitieren von denselben steuerlichen Begünstigungen, müssen jedoch darauf achten, dass die Betreiberanteile und Strommengen korrekt zugeordnet werden.
Bei Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben zählt die Stromerzeugung als betriebliche Tätigkeit. Dadurch können sie über Vorsteuerabzug, Abschreibung und Förderprogramme steuerliche Vorteile ausschöpfen.
Wer seine Anlage richtig einstufen lässt, die relevanten Grenzen kennt und auf eine saubere Dokumentation achtet, profitiert doppelt – durch niedrigere Energiekosten und eine steuerlich optimale Nutzung der eigenen Photovoltaikanlage.
Hinweis
Die hier dargestellten Informationen sollen Ihnen einen verständlichen Überblick über die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen geben. Sie ersetzen jedoch keine individuelle Beratung. Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Situation empfehlen wir Ihnen, sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder eine Steuerberatung zu wenden.
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